Zum Wohle der Kinder …
Nach einem schweren Motorradunfall liegt die Mutter zweier nichtehelich geborener Kinder seit mehreren Monaten im Koma. Das Vormundschaftsgericht bestimmt einen fremden Vormund, obwohl der leibliche Vater am Ort wohnt, bekannt ist und sich während der Beziehung mit der Mutter nachweislich verantwortlich um die Kinder kümmerte und sie ihm auch danach regelmäßigen Umgang mit den Kindern gewährte.
Nach deutschem Recht wird bei unverheirateten Eltern zunächst der Mutter das volle Sorgerecht zugesprochen. Nur bei Abgabe einer gemeinsamen amtlich beurkundeten Sorgerechtserklärung wird die Sorge auf beide übertragen – ohne die Zustimmung der Mutter wird ein Vater das geteilte Sorgerecht nicht erhalten.
Dies entspricht nicht dem EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof nun in seinem Urteil zum Sorgerecht bei unverheirateten Eltern vom 03.Dezember 2009. Es weist den Alleinanspruch eines Geschlechtes auf das Elternrecht zurück! Der Europäische Gerichtshof beruft sich in seinem Urteil, in dem er einem deutschen Vater das Recht auf die gemeinsame Sorge für die nicht ehelich geborene Tochter zuspricht, ausdrücklich auf das Kindeswohl, ohne dies jedoch von der Zustimmung der Mutter abhängig zu machen. Die Botschaft des Urteils: Es geht nicht um Väter- oder Mütterechte, sondern in erster Linie um das Recht des Kindes auf Vater und Mutter! Das Erleben von Liebe, Zuwendung, Sorge und Zeit mit dem weiblichen und männlichen Elternteil sowie die Option weiblicher und männlicher Vorbilder von klein auf stellen existentielle Erfahrungen für Kinder dar. Sie dürfen ihnen nicht vorenthalten werden, nur weil sie in außerehelichen Lebensformen oder veränderten Familienkonstellationen aufwachsen.
Das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall versteht sich angesichts der aktuellen Diskussion um aktive Vaterschaft von selbst. Wer auf der einen Seite Empathie, Fürsorge und Verantwortlichkeit als Bestandteile einer modernen Männerrolle fordert, muss auf der anderen Seite das Engagement von Vätern für die gemeinsamen Kinder, auch wenn es nicht zu einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes kommt, begrüßen und unterstützen.
Eines allerdings sollte auch klar sein: Rechte ohne Pflichten gibt es nicht. Der Zugang zu den Kindern, unabhängig vom Rechtsstatus der Elternbeziehung, setzt materielle und fürsorgliche Verantwortlichkeit voraus. Die juristische Klärung des Sorgerechtes entbindet Väter und Mütter in ihren konkreten Beziehungen nicht von der Notwendigkeit, sich auf eine dem Kindeswohl dienliche Kultur der Elternschaft zu verständigen.
Martin Rosowski, Hauptgeschäftsführer der Männerarbeit der EKD, Hannover
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